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Satzung

Satzung des 1. FC Köln Anhängerclub Ichendorf 2.0 – gegr. 1959/2015
§ 1 Name und Sitz
Der am 1959 gegründete und am 01.04.2015 reaktivierte 1.FC Köln-Fanclub führt den Namen "1. FC Köln Anhängerclub Ichendorf 2.0" und ist als Fanclub beim 1.FC Köln eingetragen. Sitz des Fanclubs ist der 50127 Bergheim-Ichendorf.

§ 2 Zweck
Der Fanclub ist ein Zusammenschluss von gleichgesinnten Freunden und Mitgliedern des 1. FC Köln zum Zwecke der tatkräftigen, friedlichen Unterstützung des Vereins und der Mannschaft sowie der Durchführung und Gestaltung eines eigenen Fan Clublebens.

§ 3 Neutralität
Innerhalb des Fanclubs ist keinerlei parteipolitische Betätigung gestattet. Der Fanclub verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und wahrt die Gesetze und Verordnungen des öffentlichen und privaten Rechts in der Bundesrepublik Deutschland. Verstöße haben unmittelbar den Ausschluss zur Folge.

§ 4 Mitgliedschaft
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Für die Aufnahme eines Neumitgliedes ist die einfache Mehrheit des Vorstandes nötig.
Die Mitgliedschaft endet:
1. das Austreten aus dem Fan Club ist jeder Zeit möglich.
2. durch die Auflösung des Fanclubs,
3. durch den Ausschluss aus dem Fanclub.
Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen oder sich vereinsschädigend gegenüber dem 1.FC Köln oder dem Fanclub "1. FC Köln Anhängerclub Ichendorf 2.0" verhalten. Für den Ausschluss von Mitgliedern benötigt man die einfache Mehrheit des Vorstandes.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Der Fanclub gestattet Personen, die sich für den 1. FC Köln oder den Fanclub "1. FC Köln Anhängerclub Ichendorf 2.0“ besonders verdient gemacht haben, eine Ehrenmitgliedschaft. Die beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Kinder, Jugendliche, Auszubildende und Studenten frei, Erwachsene 24,- EUR/pro Jahr. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereines
Der Vorstand ist das einzige Organ des Fanclubs. Es besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretnden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und der Frauenbeauftragte.

§ 8 ordentliche Mitgliederversammlung
Der Fanclub trifft sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand des Fanclubs kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Mitgliedersammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn Tatsachen oder Handlungen vorliegen, die gegen die Satzung des Fanclubs verstoßen, der Fanclub in seinem Fortbestand gefährdet ist, personelle Veränderungen im Vorstand erforderlich sind oder über einen Mitgliederausschluss entschieden werden muss.

§ 10 Satzungsänderung
Für die Änderung der Satzung ist die 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 11 Veröffentlichungen
Diskussionen, Anregungen und offizielle Mitteilungen und Einladungen für den Fanclub und deren Mitglieder erfolgen über die Homepage des Fanclubs (www.fc-anhaenger-ichendorf.de) oder über die von den Mitgliedern angegebenen Email Adressen.

§ 12 Vereinsgaststätte
Die Vereinsgaststätte ist das Restaurant „Zur Linde“ in Ichendorf.

§ 13 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten Teile der aufgeführten §§ unwirksam sein, so ist der Rest der Satzung hiervon nicht betroffen.
Grundsätzlich gelten für diesen Sachverhalt die Regelungen nach BGB